Verwaltungsgerichtshof 1424/68

1424/68Verwaltungsgerichtshof03.03.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1424/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1968001424.X00

Spruch

Die Beschwerde des JA in W, vertreten, durch Dr. Erich Druckenthaner Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 29, gegen die Oberösterreichische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, wird gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen.

Der Antrag der Stadtgemeinde Wels auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

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