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1424/68•Verwaltungsgerichtshof 1424/68
Die Beschwerde des JA in W, vertreten, durch Dr. Erich Druckenthaner Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 29, gegen die Oberösterreichische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, wird gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen.
Der Antrag der Stadtgemeinde Wels auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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