Verwaltungsgerichtshof 1410/68

1410/68Verwaltungsgerichtshof15.01.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1410/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1969

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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