Verwaltungsgerichtshof 1388/68

1388/68Verwaltungsgerichtshof04.09.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1388/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1969

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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