Verwaltungsgerichtshof 1377/68

1377/68Verwaltungsgerichtshof25.04.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1377/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1969

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.075,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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