Verwaltungsgerichtshof 1239/68

1239/68Verwaltungsgerichtshof19.03.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1239/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1969

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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