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1161/68•Verwaltungsgerichtshof 1161/68
a) in Stattgebung der Beschwerde des OK insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als im Teile I seines Spruches der vorinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. April 1967 bezüglich des Zuspruches einer Entschädigung für die Baulichkeiten von S 917.660,-- aufrechterhalten und im Teile II lit. b seines Spruches die Behebung des Punktes I lit. b des vorinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968 ausgesprochen wurde;
b) in Stattgebung der Beschwerde der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben als der vorinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968 im Punkt I lit. a und Punkt II Ziffer 2 seines Spruches aufrechterhalten wurde.
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