Verwaltungsgerichtshof 1120/68

1120/68Verwaltungsgerichtshof19.03.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1120/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1970

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Tirol) Aufwendungen in der Höhe von S390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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