Verwaltungsgerichtshof 1038/68

1038/68Verwaltungsgerichtshof17.06.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1038/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1968001038.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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