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0945/68•Verwaltungsgerichtshof 0945/68
Die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, vertreten durch Dr. 0, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die gemäß § 35 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehregesetzes beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Berufungskommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz bleibt gemäß § 59 Abs. 3 VwGG, 1965 einem abgesonderten Beschluß vorbehalten.
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