Verwaltungsgerichtshof 0918/68

0918/68Verwaltungsgerichtshof16.12.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0918/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1968

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 130,--, zusammen S 390,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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