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0887/68•Verwaltungsgerichtshof 0887/68
0887/68Verwaltungsgerichtshof27.11.1968
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S390,-- und der mitbeteiligten Partei JT Aufwendungen in der Höhe von S1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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