Verwaltungsgerichtshof 0779/68

0779/68Verwaltungsgerichtshof02.10.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0779/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1968000779.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen,

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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