Verwaltungsgerichtshof 0711/68

0711/68Verwaltungsgerichtshof23.02.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0711/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1970

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von § 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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