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0685/68•Verwaltungsgerichtshof 0685/68
0685/68Verwaltungsgerichtshof25.04.1969
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht
Die Beschwerde des Gerhard Sp in K, vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Karfreitstraße24/4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat, vom 31.Jänner1968, Zl. 18/166-II-1967, 18/2/II- 1968, betreffend Umsatzsteuer für 1965 und 1966, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) Aufwendungen in der Höhe von S390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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