Verwaltungsgerichtshof 0661/68

0661/68Verwaltungsgerichtshof21.05.1970

Regest

Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0661/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1970

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.170,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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