Verwaltungsgerichtshof 0649/68

0649/68Verwaltungsgerichtshof23.12.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0649/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1968000649.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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