Verwaltungsgerichtshof 0530/68

0530/68Verwaltungsgerichtshof17.09.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0530/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1968000530.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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