Verwaltungsgerichtshof 0477/68

0477/68Verwaltungsgerichtshof05.11.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0477/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1968000477.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der, soweit durch ihn die Berufung der Inhaber der Apotheke „A“ abgewiesen wurde, als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 270, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird wegen verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen.

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