Verwaltungsgerichtshof 0462/68

0462/68Verwaltungsgerichtshof24.06.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0462/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1968000462.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- und der Stadtgemeinde Linz Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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