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0390/68•Verwaltungsgerichtshof 0390/68
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Februar 1968 wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Jänner 1968 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 330,-- und der Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 840,20. binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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