Verwaltungsgerichtshof 0125/68

0125/68Verwaltungsgerichtshof07.05.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0125/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1969

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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