Verwaltungsgerichtshof 0115/68

0115/68Verwaltungsgerichtshof26.02.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0115/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1969

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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