Verwaltungsgerichtshof 0056/68

0056/68Verwaltungsgerichtshof07.06.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0056/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1968000056.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- (zusammen S 390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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