Verwaltungsgerichtshof 0010/68

0010/68Verwaltungsgerichtshof20.03.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0010/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1968000010.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- sowie der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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