Verwaltungsgerichtshof 1871/67

1871/67Verwaltungsgerichtshof09.09.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1871/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967001871.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen zu ersetzen.

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