Verwaltungsgerichtshof 1866/67

1866/67Verwaltungsgerichtshof05.03.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1866/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1969

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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