Verwaltungsgerichtshof 1843/67

1843/67Verwaltungsgerichtshof21.11.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1843/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1967001843.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.135,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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