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1717/67•Verwaltungsgerichtshof 1717/67
Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag der D-Gesellschaft m. b. H. in K, vertreten durch Dr. Herbert Glaser, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 17, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1967 zur Ergänzung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 1967, Zl. II a-681/2, eingeräumten Frist nicht stattgegeben. Gleichzeitig wird das im selben Schriftsatz gestellte Eventualbegehren auf "Berichtigung" als unzulässig zurückgewiesen.
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