Verwaltungsgerichtshof 1610/67

1610/67Verwaltungsgerichtshof27.11.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1610/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967001610.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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