Verwaltungsgerichtshof 1590/67

1590/67Verwaltungsgerichtshof26.06.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1590/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1968

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Jänner 1966, Zl. VI/1-1636/371965, keine Folge gegeben wurde.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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