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1561/67•Verwaltungsgerichtshof 1561/67
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Gewerbesteuer 1961 bis 1965 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuer 1961 bis 1963 und die Vermögensteuer 1963 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei. sonstiger Exekution zu ersetzen.
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