Verwaltungsgerichtshof 1557/67

1557/67Verwaltungsgerichtshof27.03.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1557/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1967001557.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 1.940,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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