Verwaltungsgerichtshof 1541/67

1541/67Verwaltungsgerichtshof16.10.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1541/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967001541.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit diese gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 4. August 1967 gerichtet ist, zurückgewiesen, im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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