Verwaltungsgerichtshof 1310/67

1310/67Verwaltungsgerichtshof09.05.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1310/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967001310.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.330,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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