Verwaltungsgerichtshof 1038/67

1038/67Verwaltungsgerichtshof08.10.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1038/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967001038.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2250, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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