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0889/67•Verwaltungsgerichtshof 0889/67
Der angefochtene Bescheid wird, soweit in ihm die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Lohnsteuernachforderung abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.475,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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