Verwaltungsgerichtshof 0732/67

0732/67Verwaltungsgerichtshof02.02.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0732/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967000732.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.210,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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