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0706/67•Verwaltungsgerichtshof 0706/67
0706/67Verwaltungsgerichtshof27.09.1967
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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