Verwaltungsgerichtshof 0668/67

0668/67Verwaltungsgerichtshof03.03.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0668/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1967000668.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

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