Verwaltungsgerichtshof 0612/67

0612/67Verwaltungsgerichtshof12.07.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0612/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdefürer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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