Verwaltungsgerichtshof 0561/67

0561/67Verwaltungsgerichtshof18.10.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0561/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1967000561.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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