Verwaltungsgerichtshof 0416/67

0416/67Verwaltungsgerichtshof04.12.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0416/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1967000416.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.108,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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