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0387/67•Verwaltungsgerichtshof 0387/67
0387/67Verwaltungsgerichtshof10.06.1968
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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