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0369/67•Verwaltungsgerichtshof 0369/67
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Enteignung richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Entschädigung richtet, zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 60, und der Stadtgemeinde Linz Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,, beides binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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