Verwaltungsgerichtshof 0363/67

0363/67Verwaltungsgerichtshof29.05.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0363/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.1968

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) hat den beiden Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 116,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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