Verwaltungsgerichtshof 0330/67

0330/67Verwaltungsgerichtshof06.07.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0330/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von je S 195,--

(zusammen S 390,--) und ebenfalls dem Bund, zuhanden der Finanzprokuratur, Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- (zusammen S 1.000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Bundes wird abgewiesen.

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