Verwaltungsgerichtshof 0225/67

0225/67Verwaltungsgerichtshof14.06.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0225/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1967

Spruch

Dir Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Landeshauptmann von Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird angewiesen.

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