Verwaltungsgerichtshof 0137/67

0137/67Verwaltungsgerichtshof22.05.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0137/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1967000137.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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