Verwaltungsgerichtshof 0075/67

0075/67Verwaltungsgerichtshof26.02.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0075/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1969

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Vorarlberg) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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