Verwaltungsgerichtshof 1881/66

1881/66Verwaltungsgerichtshof28.09.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1881/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Landeshauptmann von Oberösterreich) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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